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Leistungspflicht einer Betriebsschließungsversicherung auch bei Covid-19?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Antrag des Klägers vom 04.05.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Es besteht auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenbehauptungen kein vertraglicher und gegen die Beklagte gerichteter Anspruch des Klägers i.S.v. § 1 S. 1 VVG i.V.m. § 1 des Teils B der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Sachvortrag ist unschlüssig.

A. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.

B. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Kläger trägt schon nicht vor, aus welcher vertraglichen Klausel sich die Einstandspflicht der Beklagten wegen einer coronabedingten Betriebsschließung ergeben soll. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen umfangreiche Versicherungsbedingungen auf etwaige Anspruchsgrundlagen hin zu durchsuchen.

Im Übrigen ergibt die - gleichwohl erfolgte - Durchsicht der als Anlage vorgelegten Allgemeinen Bedingungen Betriebsschließungsversicherung, Stand: 01.01.2008, dass in Teil B, § 1 die Erkrankung „Covid-19“ nicht benannt ist. § 1 Nr. 1 stellt jedoch ausdrücklich darauf ab, dass die Leistungspflicht nur bei Auftreten meldepflichtiger (enumerativ) in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger besteht. Es wird in § 1 Nr. 2 auch explizit hervorgehoben, dass die in Bezug genommenen §§ 6 und 7 des IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 heranzuziehen sind. Auch dort ist von „Covid-19“ keine Rede.

Soweit der Kläger meint, dass sich eine Leistungspflicht der Beklagten aus der behaupteten WhatsApp-Nachricht ergäbe, ist dies auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags ebenfalls nicht zutreffend. Der Kläger führt schon gar nicht aus, welches rechtliche Institut seinem Verlangen hier zum Erfolg verhelfen soll. Substantiierter Sachvortrag zum Vorliegen der Stellvertretungsvoraussetzungen (sei es nach § 164 Abs. 1 BGB, sei es zu den Instituten der Anscheins- oder Duldungsvollmacht) liegt nicht vor. Abgesehen davon ist keinerlei Vortrag dazu erfolgt, ob die entsprechende Mitteilung überhaupt von einem Rechtsbindungswillen des Herrn …getragen war.


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.


LG Kempten, 15.09.2020 - Az: 32 O 676/20 Ver

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