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Fitnessstudio und der Teil-Lockdown im November 2020

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 43 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Fitnessstudios im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs ihres Fitnessstudios gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Dem liegt eine sachgerechte Auslegung des Antragsbegehrens nach § 88 VwGO zugrunde, denn die von der Antragstellerin als Verfahrensgegenstand bezeichnete Vorschrift des § 12 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV vom 12. Juni 2020, in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 8. Oktober 2020 ist nicht mehr in Kraft und ihr war das von der Antragstellerin angegriffene Verbot auch nicht zu entnehmen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Sie habe für das hier in Rede stehende Fitnessstudio ein umfangreiches, im Einzelnen von ihr vorgestelltes Hygienekonzepte erarbeitet, mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt und umgesetzt und zusätzlich CO2-Messungen durchgeführt. Seit der Wiedereröffnung ihrer Fitnessstudios sei es darin nicht zu einer bekannten Ansteckung gekommen. Weltweit sei faktisch belegbar, dass im Umfeld Fitnessstudio kein hohes Infektionsrisiko gegeben, vielmehr der Besuch eines Fitnessstudios der Gesundheit und förderlich sei und die Immunabwehr stärke. Insoweit trage das angegriffene Verbot zu einem höheren Gesamtsterblichkeitsrisiko bei. Aufgrund der pandemischen Gesamtsituation und der Stigmatisierung der Fitnessstudios im Allgemeinen erfahre die Antragstellerin eine bisher nicht dagewesene Kündigungswelle seitens ihrer Mitglieder. Die verordnete Schließung ihres Betriebes verursache einen nicht wieder aufzuholenden irreversiblen Schaden in beträchtlicher Höhe und gefährde eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. Ihr Antrag sei begründet, weil die angegriffene Vorschrift einer Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten werde und selbst bei offenen Erfolgsaussichten eine Folgenabwägung zu Ihren Gunsten ausgehe. Die Einschränkung ihres Betriebs überschreite die Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Auswahlermessens, welches sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebe. Die angegriffene Vorschrift lasse bei summarischer Prüfung nicht erwarten, dass sie das Infektionsgeschehen in einem Maße eindämmen werde, welches die Grundrechtseingriffe rechtfertige. Ein Infektionsgeschehen in Fitnessstudios sei nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung nicht relevant für die Infektionsverbreitung. Problematisch sei vielmehr die Infektion in der privaten Wohnung sowie Begegnungen in der Öffentlichkeit durch die Gesamtheit der sozialen Kontakte und das gesellschaftliche Leben. In Anbetracht des weiterhin geöffneten Einzelhandels und des sozialen Lebens in einer Vielzahl von Bereichen sei eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens insgesamt unwahrscheinlich. Auch würden sich mildere Mittel anbieten. So hätte die Mitgliederzahl pro Quadratmeter weiter reduziert werden können und es seien weitere Hygieneauflagen in Betracht gekommen. Jedenfalls sei der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin unangemessen. Die angegriffene Regelung lasse sich nicht auf eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende Ermächtigungsgrundlage zurückführen. Bundes- und Landesgesetzgeber hätten inzwischen genügend Zeit gehabt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Dies habe nunmehr auch das Verwaltungsgericht Hamburg durch Beschluss vom 10. November 2020 (13 E 4550/20) bestätigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

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