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Betriebsuntersagung eines Tattoo/Piercing-Studios

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 38 Minuten

Der Antragsteller wendet sich als Betreiber eines Tattoo/Piercing-Studios im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs seines Tattoo-Studios gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.

Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV verstoße gegen seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Normierung der angegriffenen Regelung per Rechtsverordnung sei mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nicht vereinbar und die erfolgte vollständige Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Die Schließungsanordnung sei nicht erforderlich, da aufgrund der vom Antragsteller eingehaltenen Hygiene-Standards das Infektionsrisiko im Fall eines Kontakts mit einer COVID-19-positiven Person vernachlässigbar und die Rückverfolgbarkeit der Kunden schon aufgrund der zwingend abzugebenden Einverständniserklärung gesichert sei. Mit Blick auf die Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV für Friseurbetriebe verstoße die Regelung zudem gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung überwögen auch die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe, da sein Interesse angesichts des gravierenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit schwer wiege und die einstweilige Außervollzugsetzung der beanstandeten Regelung nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Infektionsgefahren führe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

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