Ein Normenkontrollantrag und ein entsprechender Eilantrag setzen, wie sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 VwGO ergibt, voraus, dass die angegriffenen Normen noch in Kraft sind. Normen, die bei Einreichung des Antrags außer Kraft getreten sind, entfalteten bereits zu jenem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr und können daher kein statthafter Gegenstand eines Normenantrags und eines entsprechenden Eilantrags sein, wobei es in letzterem Fall darüber hinaus stets an der Dringlichkeit fehlt.
Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags erlangen eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte.
§ 17 der 6. BayIfSMV hält gegenwärtig die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit in inhaltlicher Hinsicht („soweit“) und zeitlicher Hinsicht („solange“) ergebenden strengen Grenzen ein.
Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass ein regulärer Betrieb von Einrichtungen wie derjenigen der Antragstellerin ein Infektionsrisiko begründet, ist nachvollziehbar. Denn der reguläre Betrieb von Sprachschulen bedeutet in der Praxis, dass eine Lehrkraft und eine Mehrzahl von an den Kursen teilnehmenden Personen für eine erhebliche Verweildauer in geschlossenen, regelmäßig eng begrenzten Räumen zusammentreffen. Dies birgt bei einer realistischen Betrachtung, wie Sprachunterricht in der Gruppe funktioniert, der sich vor allem durch Wortbeiträge auszeichnet, auch das Risiko einer Übertragung über die genannten Flüssigkeitspartikel.
Die Norm des § 17 der 6. BayIfSMV ist zeitlich begrenzt. Ihre Gültigkeit und derzeitige Fassung ist bis zum 19. Juli 2020 befristet. Dass der Antragsgegner in der Vergangenheit seiner Pflicht zu der gebotenen periodisierten Überprüfung der Schutzmaßnahmen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nicht nachgekommen wäre, ist der Entwicklung von den vorangehenden Allgemeinverfügungen bis hin zu § 17 der 6. BayIfSMV und dessen Vorgängernorm nicht zu entnehmen.