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Verstöße gegen Hygiene- und Infektionsschutzstandards: Betriebsschließung nebst Versiegelung?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Eine auf Dauer angelegte Schließung eines erlaubten Gewerbes ohne vorherige Aufhebung der erteilten Erlaubnis stellt, jedenfalls wenn sie - wie hier - auch auf nicht dem Infektionsschutzrecht sondern dem sonstigen Ordnungsrecht unterfallenden Verstößen beruht, schon keine § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG unterfallende Schutzmaßnahme dar. Will die Behörde einen genehmigten Betrieb aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers dauerhaft schließen, bedarf es vielmehr des Widerrufs der Erlaubnis nach den speziellen gewerberechtlichen Vorschriften.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 12. September 2020 erhobenen Klage gegen die am 16. August 2020 erfolgte Schließung ihres Betriebes nebst Versiegelung begehrt. Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage voraussichtlich kraft Gesetzes. Zwar dürfte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage nicht bereits nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entfallen, da – wie noch auszuführen sein wird – nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die hier erfolgte dauerhafte Schließung der antragstellerischen Gaststätte voraussichtlich keine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG darstellt. Indes dürfte die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) entfallen, da es sich – wie noch auszuführen sein wird – im vorliegenden Fall sowohl bei der Betriebsschließung als auch bei der Versiegelung um Maßnahmen handeln dürfte, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen worden sind.

Sollte – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – eine Betriebsschließungsverfügung als Grundverwaltungsakt erlassen worden sein (siehe dazu sogleich), wäre festzustellen, dass der gegen die Betriebsschließung gerichteten Klage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, da es sich dann – anders als bei der Versiegelung – nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handeln und es auch an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO fehlen würde.

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