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Stadt Osnabrück darf Gastronom Alkoholausschank zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbieten

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Osnabrücker Gastronom, der noch am Montag erfolgreich gegen die Sperrstundenregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgegangen war (VG Osnabrück, 26.10.2020 - Az: 3 B 75/20 und 3 B 76/20) ist mit einem weiteren Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Mit diesem Antrag hatte er sich gegen eine Verfügung der Stadt Osnabrück gewandt, die ihm am letzten Dienstag, dem 27.10.2020, auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetztes untersagt hatte, in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr Alkohol in seiner Gaststätte auszuschenken.

Die 3. Kammer des Gerichts lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Verfügung sei rechtmäßig.

Das zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholausschanks stelle ein verhältnismäßiges Mittel zur Eindämmung bzw. Verlangsamung des Infektionsgeschehens dar. Schon in ihrem Beschluss zur Sperrstundenregelung habe sie ausgeführt, dass das nun verhängte Verbot ein milderes und damit verhältnismäßiges Mittel im Vergleich zur vollständigen Schließung der Gaststätte in dem genannten Zeitraum darstelle. Es sei gerichtsbekannt, dass die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln mit steigendem Alkoholkonsum schwieriger werde, weshalb wahrscheinlich sei, dass ein zeitlich unbegrenzter Alkoholausschank mit der zwingenden Begleiterscheinung einer gewissen Nachlässigkeit im Umgang mit Abstands- und Hygienevorschriften zu einer Beschleunigung des ohnehin stark wachsenden Anstiegs der Infektionszahlen im Stadtgebiet führen werde.

Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Niedersachsen angefochten werden.


VG Osnabrück, 29.10.2020 - Az: 3 B 79/20

Quelle: PM des VG Osnabrück

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