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Die Antragstellerin betreibt die Bar „… …“ in M.

Die Antragstellerin erhob am 1. Oktober 2020 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, Ziffer 4 der infektionsrechtlichen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Kontaktbeschränkung und der Maskenpflicht vom 23. September 2020 aufzuheben (Az: M 26a K 10.4822). Gleichzeitig beantragt sie im Wege des Eilverfahrens, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin seit drei Jahren mit Erfolg die Bar „… …“ in M. betreibe. Sie biete eine Schankwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG), die sie aufgrund der durchgehend geltenden Beschränkungen für Betriebe der Schankwirtschaft seit dem 16. März 2020 bis zum 18. September 2020 geschlossen zu halten hatte. Erst seit dem 19. September 2020 sei der Betrieb unter den Auflagen des § 13 Abs. 4 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) wieder zulässig. Die Bar verfüge über eine Gastraumfläche von 250 qm und 199 Sitzplätzen. Die Öffnungszeiten seien donnerstags bis samstags von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Die Antragstellerin habe sämtliche Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 der 6. BayIfSMV getroffen, um die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen umsetzen zu können. Das Hygienekonzept wurde in der Antragsschrift näher dargelegt. Die maximal verfügbaren Sitzplätze seien auf 99 reduziert worden, so dass die Antragstellerin die Grenzen des § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV jederzeit strikt einhalte.

Die Antragstellerin habe für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keinerlei Einnahmen gehabt. Derzeit stelle sie ihre Räumlichkeiten insbesondere an den Wochenenden für private Geburtstagsfeiern zur Verfügung. Am Freitag, 2. Oktober 2020, und am Samstag, 3. Oktober 2020 seien private Geburtstagsfeiern mit je 50 Gästen gebucht. Wenn die Antragstellerin gehalten sei, diese abzusagen, werde sie einen Verlust von 6.000 bis 7.000 Euro erleiden.

Laut Presserklärung der Antragsgegnerin seien die in der Allgemeinverfügung vom 23. September 2020 angeordneten Maßnahmen größtenteils aufgehoben worden, Ziffer 4 der Allgemeinverfügung vom 23. September 2020 hingegen soll über den 1. Oktober 2020 hinaus in Kraft bleiben. Die Antragsgegnerin habe diese Regelung ursprünglich soweit ersichtlich ausschließlich mit dem Argument gerechtfertigt, dass in der Landeshauptstadt M. der sog. „Inzidenzwert“ die Marke von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohnern überschritten gewesen sei, weshalb die Öffnungsklausel in § 23 Abs. 2 der 6. BayIfSMV anzuwenden gewesen sei. Nach den aktuellen Infektionszahlen für die Landeshauptstadt M., Stand 01.10.2020, 00:00 Uhr betrage der Inzidenzwert 36,97. Das Robert-Koch-Institut gehe von einem Inzidenzwert von 36,0 aus. Die Landeshauptstadt M. sei daher weder akutes Krisengebiet („Corona-HotSpot“) noch biete sie Anlass zu verschärften Maßnahmen. Für die Regelung (in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung vom 23. September 2020) bestehe kein Bedürfnis. Bei § 23 Abs. 2 der 6. BayIfSMV handele es sich um eine Ermessensentscheidung („soll“), zum anderen seien deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, da der Inzidenzwert bei 36 und nicht bei 50 liege. Ziffer 4 der angegriffenen Allgemeinverfügung sei rechtswidrig; sie halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit sei in Bezug auf die Antragstellerin eröffnet und betroffen. Geschützt seien alle konkreten vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in einer Weise zugeordnet seien, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben dürfe. Geschützt sei mithin ein möglicher Gewinn aus den beiden genannten Feiern in Höhe von 6.000 bis 7.000 Euro. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst. Die betreffende Regelung stelle eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG mit enteignendem Charakter dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die Teilnehmerbegrenzung in geschlossenen Räumen auf maximal 25 Teilnehmer durch Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Dabei ist nach 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass der Kläger seine Klage gegen die Nummer 2 der aktuellen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2020 richtet, die eine im Vergleich zur Vorgängerregelung in Nummer 4 der Allgemeinverfügung vom 23. September 2020 im Wesentlichen identische Regelung trifft.

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