Kein vorläufiger Stopp für Sperrzeitverlängerung in Frankfurt am Main
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Die für das Gaststättenrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat ein Eilrechtsschutzbegehren einer Gaststätteninhaberin gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit abgelehnt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Allgemeinverfügung vom 8.10.2020 hat die Stadt Frankfurt am Main die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen bis einschließlich 18.10.2020 auf 23 Uhr festgesetzt. Zur Begründung führt sie an, die Stadt sei aufgrund der Zahl der Neuinfektionen der Stufe rot des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen zugeordnet. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen erkennbar sei, seien generell Zusammenkünfte von vielen Menschen durch Verkürzung der Öffnungszeiten deutlich zu beschränken.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte und macht mit ihrem Eilantrag im Wesentlichen geltend, dass die Begründung in der Allgemeinverfügung nicht den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen entspricht.
Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Die Begründung der Allgemeinverfügung sei nicht zu beanstanden. Auch bestehe ein öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung des Beginns der Nachtzeit auf 23 Uhr. Die Anzahl der gemeldeten Neuinfektionen an SARS-CoV-2 habe sich unbestritten in den letzten 10 Tagen im Stadtgebiet annähernd verdoppelt und steige weiter. Die Stadt Frankfurt am Main sei mittlerweile der Eskalationsstufe 4 (Rot) zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Frankfurt am Main als Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum vorliegend überschritten haben könnte. Aufgrund der fragiler werdenden Situation in der Stadt mit der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems gehöre die Sperrzeitverlängerung zu Maßnahmen, die sowohl einen legitimen Zweck verfolgten als auch geeignet und notwendig seien, um das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des Virus zu erreichen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei der Nachteil für die Antragstellerin, dass sie ihren Gaststättenbetrieb vorläufig bis zum 18.10.2020 - statt wie bisher um 0 Uhr - eine Stunde früher schließen muss, nicht schwerer zu gewichten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Hessen eingelegt werden.
VG Frankfurt/Main, 12.10.2020 - Az: 2 L 2650/20.F
Quelle: PM des VG Frankfurt/Main
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