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Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Prostitutionsstätten in Sachsen-Anhalt dürfen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Das OVG Sachsen-Anhalt hat entsprechend die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (7. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug gesetzt, soweit darin Prostitutionsstätten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes nicht geöffnet werden dürfen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten in der derzeitigen Situation keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mehr dar.

Der mit dieser Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Prostitutionsstätten sowie der Prostituierten genüge nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar bestehe nach der für die aktuell geltende 7. SARSCoV-2-EindV maßgeblichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im täglichen „Lagebericht des RKI zur Coronavirus- Krankheit-2019 (Covid-19)“ vom 30.06.2020 auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates weiterhin gebiete. Allerdings dürfte die ohne jede Ausnahme angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten aller Voraussicht nach nicht mehr erforderlich sein. Der Verordnungsgeber habe nahezu sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens bis auf Tanzlustbarkeiten, Volksfeste, Großveranstaltungen und den Bereich der Prostitution weitgehend geöffnet und setze insoweit auf die Einhaltung von näher bestimmten Abstands- und Hygieneregeln. Dies müsse auch für Prostitutionsstätten gelten. Es sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Konzepte nicht umsetzbar seien, zumal auch die Ausübung der Prostitution i.S.d. § 2 Abs. 1 ProstSchG außerhalb von Prostitutionsstätten nicht verboten sei.


OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - Az: 3 R 156/20

Quelle: PM des OVG Sachsen-Anhalt

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