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Jobmesse und die Corona-Verordnung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Antragstellerin veranstaltet regelmäßig eine Jobmesse in Hamburg, bei der Aussteller an Informationsständen auf vordefinierten Flächen über Ausbildungsplätze, freie Stellen und/oder Bildungsangebote informieren.

Nach wiederholten Anfragen der Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin ihr am 13. August 2020 mit, dass die Jobmesse nach ihrer Auffassung nach derzeitiger Rechtslage als Veranstaltung im Sinne des § 9 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) zu qualifizieren sei. Mit ihrem am selben Tag gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die vorläufige Feststellung, dass die Jobmesse eine Ausstellung im Sinne des § 65 GewO, hilfsweise eine Messe im Sinne des § 64 GewO, darstellt. Mit Schriftsatz vom 21. August 2020 beantragt sie weiter hilfsweise, die Begrenzung der Teilnehmerzahl der Jobmesse an die Begrenzung der erlaubten anwesenden Personen im Sinne des § 13 Abs. 1 der Allgemeinverfügung anzupassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der von der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag, die Begrenzung der Teilnehmerzahl der von ihr geplanten Ausstellung an die Begrenzung der erlaubten anwesenden Personen im Sinne des § 13 Abs. 1 der Allgemeinverfügung anzupassen, ist mit Blick auf das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel in ihrem wohlverstandenen Interesse gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Durchführung der Jobmesse unter Einhaltung der Vorgaben des § 13 HmbSARS CoV-2-EindämmungsVO sanktionsfrei zu dulden. Diese Auslegung entspricht dem Antragsbegehren. Aus dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin wird deutlich, dass sie eine Gleichbehandlung mit Messen und Ausstellungen erstrebt und sich bei der Durchführung der Jobmesse insbesondere an die Vorgaben des § 13 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO halten will.

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.

Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass mit der für die erstrebte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch (hierzu (1)) sowie ein Anordnungsgrund (hierzu (2)) bestehen.

Die Antragstellerin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Durchführung der Jobmesse sanktionsfrei duldet, sofern die Antragstellerin die Einhaltung der Vorgaben des § 13 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gewährleistet.

Dieser Anspruch folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 13 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Dieser enthält besondere Bestimmungen für Verkaufsstellen des Einzelhandels, Ladenlokale von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäuser, Banken, Sparkassen, Pfandhäuser, Versteigerungen, Poststellen, Großhandel, Wanderlager, Messen, Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung, Spezialmärkte, Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung und Verkaufsstände auf Wochenmärkten. Hierzu zählt die Jobmesse nicht. Sie stellt insbesondere weder eine Ausstellung noch eine Messe im Sinne der Gewerbeordnung dar. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Gewerbeordnung wird klargestellt, dass nur solche Ausstellungen unter § 13 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO fallen, die die Voraussetzungen des § 65 GewO erfüllen. Gleiches gilt für Messen im Sinne des § 64 GewO. Insoweit nennt § 13 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zwar nicht ausdrücklich Messen im Sinne der Gewerbeordnung. Durch die zweimalige Bezugnahme auf die Gewerbeordnung wird jedoch deutlich, dass der Verordnungsgeber die gewerberechtlichen Begriffe übernehmen und nur solche Veranstaltungen privilegieren wollte, die auch nach Titel IV der Gewerbeordnung privilegiert sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber einen von dem gewerberechtlichen Messebegriff abweichenden Begriff zugrunde legen wollte.

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