Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel mit Pferdefuhrwerken entsprechen wegen eines faktischen Kontrahierungszwangs des Unternehmers mit seinen Beförderungskunden eher dem Leitbild eines Taxiverkehrs und unterliegen deshalb dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG.
FG Niedersachsen, 11.06.2020 - Az: 11 K 236/17
ECLI:DE:FGNI:2020:0611.11K236.17.00
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