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Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2)

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfen und beantragt dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Am 29. April 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Soforthilfe für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Mai 2020 ab und führte zur Begründung aus, dass die im Antrag genannten Außenstände nicht innerhalb der dem Kläger gewährten Frist belegt worden seien und daher ein Liquiditätsengpass nicht hinreichend im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinien dargelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2020, das bei Gericht am 25. Mai 2020 eingegangen ist, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Mai 2020 zur Gewährung und Auszahlung der beantragten Soforthilfe i.H.v. 5.000.- EUR zu verpflichten. Mit weiterem Schreiben vom 30. Mai 2020 beantragt der Kläger zudem, ihm für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung wird in den Schreiben vom 22. Mai und 30. Mai 2020 sowie E-Mails vom 19. Juni und 22. Juni 2020 im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei erlassen worden, ohne dem Kläger ausreichend Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die ihm von der Beklagten bis 19. Mai 2020 gewährte Frist sei hierfür zu kurz gewesen. Zwischenzeitlich könne er alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 hat die Beklagte die bei ihr vorhandenen Auszüge aus der digitalen Datenbank des Freistaats Bayern vorgelegt und sich zur Sache geäußert, allerdings ohne einen Klageantrag zu stellen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht.

Diese Voraussetzungen sind hier, unabhängig von der Frage, ob der Kläger finanziell in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen, nicht gegeben, da die Klage in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine Erfolgsaussichten hat. Nach Lage der Akten wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der beantragten Soforthilfe, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2020 voraussichtlich als rechtmäßig.

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