Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.146 Anfragen

Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Betriebsuntersagung für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist voraussichtlich rechtmäßig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der KG eine Diskothek in Köln. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die fortdauernde Anordnung der Betriebsschließung ohne angemessenen finanziellen Ausgleich rechtswidrig sei.

Der zuständige 13. Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Land annehme, dass mit dem Betrieb von Clubs und Diskotheken bei generalisierender Betrachtung ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe.

So werde das Risiko einer schnelleren Verbreitung des Coronavirus durch Tröpfcheninfektionen und potenziell virushaltige Aerosole vor allem durch den Umstand begünstigt, dass in diesen Einrichtungen regelmäßig viele wechselnde Gäste, in üblicherweise schlecht belüfteten Räumen und zumeist über eine nicht unerhebliche Verweildauer, dicht gedrängt beieinander stünden, säßen oder tanzten.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Öffnung von Clubs und Diskotheken unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards, wie sie bei anderen Freizeit- und Vergnügungsstätten vorgesehen seien, eine geeignete Maßnahme darstelle, um die Eindämmung des Virus zu erreichen.

Eine konsequente Umsetzung dieser Standards, die regelmäßig auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern beinhalteten, erscheine in einer Club- und Disko-Atmosphäre, in der die Gäste unbeschwert feiern wollten und bei der Nähe und Kontakt zum Geschäftsmodell gehörten, nicht realistisch.

Schließlich sei nicht ersichtlich, dass in der branchenweiten Betriebsschließung eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Belastungssituation zu sehen sei, deren Verfassungsmäßigkeit nur noch bei Bestehen entsprechender Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche zu bejahen wäre. Hiergegen spreche sowohl die bisherige Dauer der Maßnahmen als auch der Umstand, dass über die von Bund und Ländern aufgelegten Soforthilfeprogramme beispielslosen Ausmaßes derzeit zumindest eine gewisse Kompensation erfolge, auch wenn die dortigen Leistungen perspektivisch nicht ausreichen dürften, die wirtschaftliche Existenz der von längerfristigen Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu sichern.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - Az: 13 B 870/20.NE

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant