Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung der Wiedereröffnung des von ihr betriebenen … durch das Landratsamt … Die Antragstellerin ist Betreiberin des … in … Dieses ist infolge der Corona-Pandemie derzeit geschlossen. Mit Pressemitteilung und Presseeinladung vom 20.05.2020 kündigte sie an, das … am 21.05.2020 im Außenbereich unter Beachtung eines Hygieneplans mit Haus- und Badeordnung wieder zu eröffnen. Eingelassen würden nur Bürger aus der Stadt und dem Landkreis … Der Zugang sei auf 800 Personen beschränkt, Abstandsregelungen müssten stets eingehalten werden. Die Umkleiden würden geschlossen bleiben. Auch in den Schwimmbecken seien Zugangsbeschränkungen zu beachten. Ein Biergarten zum Verkauf von Getränken sei vorhanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es zum einen zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 genügt, zum anderen hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
a) Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt verwies zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit im Wesentlichen auf die negative Vorbildwirkung des … als Betrieb mit besonderem Infektionsrisiko und die vorrangige Abwehr drohender Gesundheitsgefahren sowie das bei Anordnung der Untersagung unmittelbar bevorstehende „Anschwimmen“ und die darauffolgende geplante Öffnung für die Öffentlichkeit. Damit hat es hinreichend einzelfallbezogene Gründe angeführt.
b) Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil nach summarischer Prüfung die Hauptsacheklage erfolglos bleiben wird.
aa) Streitgegenständlich ist der Bescheid des Landratsamts … vom 20.05.2020 - Az. … Die Untersagung in Ziffer 1. des Bescheids stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 11 und § 21 Nr. 10 4. BayIfSMV. Dem liegt die geplante Wiedereröffnung des … in … durch die Antragstellerin als Betreiberin zum 21.05.2020 in der Gestalt zugrunde, wie sie öffentlichkeitswirksam der Presse und auch dem Landratsamt … gegenüber angekündigt und im Pandemieplan und der Pandemie-Ergänzung näher konkretisiert wurde. In dem Bescheid vom 20.05.2020 äußerte sich das Landratsamt insbesondere nicht zu der Frage der generellen Möglichkeit und Ausgestaltung einer Wiedereröffnung des … im Sinne eines zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses. Sondern es untersagte die Wiedereröffnung dergestalt, wie von der Antragstellerin angekündigt und unmittelbar zeitlich bevorstehend. Nur zur Rechtmäßigkeit der Untersagung der Wiedereröffnung in diesem konkreten Einzelfall verhält sich demgemäß auch die beschließende Kammer. Es ist insbesondere nicht Gegenstand dieser Entscheidung, ob eine isolierte Öffnung z.B. nur der Grünflächen oder nur eines Schwimmbeckens ausschließlich als Trainingsmöglichkeit für Sportvereine, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft o.Ä. zulässig wäre.
bb) Maßgeblich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wiedereröffnung ist das Gesamtgepräge des … in der Gestalt, in der die Wiedereröffnung beabsichtigt ist. Eine Aufspaltung der zu öffnen beabsichtigten Gesamteinrichtung in einzelne Elemente wie die Gastronomie, Liegewiesen und einzelne Becken ist nicht sachgerecht. Denn Sinn und Zweck der 4. BayIfSMV ist es, die unterschiedlich große Infektionsgefahr, die von verschiedenen Einrichtungen und Anlagen ausgeht, so weit als möglich differenziert zu betrachten. Von Anlagen, die verschiedene Elemente für den Publikumsverkehr beinhalten, geht gewöhnlich eine größere Anziehungskraft aus. Das gleichzeitige Angebot verschiedener Aufenthaltsbereiche auf größerer Fläche sorgt für ein höheres Gästeaufkommen, mehr Personenfluss und Interaktion. Daraus resultiert eine höhere Infektionsgefahr als bei getrennten Einzelanlagen. Die Öffnung des … soll als Gesamtkomplex bestehend aus sieben Außenbecken, Liegewiesen, einem Bistrobereich und Sportplätzen erfolgen. Die Bereiche sollen weder räumlich noch organisatorisch voneinander getrennt sein; Gäste können sich darin frei bewegen. Damit bewertet sich die von der Gesamtanlage ausgehende Infektionsgefahr anders als z.B. bei einer reinen Außengastronomie.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.