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Anspruch auf vorläufige Feststellung der Öffnungszeiten für die Außenbewirtungsfläche eines Speiselokals

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Mai 2020, dem Betrieb der Speisewirtschaft der Antragstellerin in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, auch soweit der Verzehr im Freien erfolgt, nicht entgegensteht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Restaurantbetriebs mit Innen- und Außenbewirtschaftung und begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Regelungen der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dem Betrieb ihres Restaurants im Außenbereich in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr nicht entgegenstehen.

In Folge der Corona-Pandemie wurden mit Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-67) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-83) mit Wirkung zum 18. März 2020 Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt. Die Betriebsuntersagung wurde in der Folgezeit mit im Wesentlichen inhaltgleichen Regelungen durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer durch entsprechende Folgeverordnungen (2. und 3. BayIfSMV) fortgeführt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann.

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