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Öffnung eines Fitnessstudios im Geltungszeitraum der 4. BayIfSMV

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Antragstellerin, die ein Fitnessstudio betreibt, begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass eine Öffnung ihres Fitnessstudios unter bestimmten Auflagen auch unter Geltung der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) möglich ist.

Die Antragstellerin betreibt nach ihren Angaben ein Fitnessstudio, welches sich auf das medizinische Training spezialisiert habe. Die Anlage stehe nur Mitgliedern zur Verfügung. Jedes Mitglied verfüge über einen persönlichen Trainingsplan, den es ohne Anleitung durchführen könne. Das Angebot umfasse überwiegend das Cardio- und Sarkopenie-Training. Das Studio umfasse eine Fläche von ca. 1300 m². Es sei mit einer RLT raumlufttechnischen Anlage ausgestattet. Die Anlage versorge die Räumlichkeiten mit 9000 m³ 100% Frischluft pro Stunde. Die Deckenhöhe betrage 5 m. Seit Inkrafttreten der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 16.3.2020 liege der Betrieb still. Einnahmen bzw. alternative Tätigkeiten seien der Antragstellerin verwehrt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung).

Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme.

Vorliegend ist schon ein Anordnungsanspruch- also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme nicht geltend gemacht.

1. Die Antragstellerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens die Feststellung der mangelnden Verbindlichkeit der in § 11 der 4. BayIfSMV enthaltenen Beschränkungen auf ihren Betrieb.

Die von der Antragstellerin nach dem Wortlaut ihrer Anträge begehrte Genehmigung, ihr Fitnessstudio unter bestimmten Auflagen zu öffnen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die 4. BayIfSMV diesbezüglich keinen Genehmigungstatbestand vorsieht.

Nach § 88 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt, ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf allerdings über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Klageziel ist nicht allein dem Klageantrag zu entnehmen, sondern dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch der Klagebegründung. Maßgeblich kommt es insoweit auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt.

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