Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung, dass die Regelungen der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Öffnung ihres in einem Einkaufszentrum belegenen Ladengeschäfts nicht entgegenstehen.
Der Antrag war abzulehnen; er ist bereits unzulässig.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, denn es fehlt im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 3. BayIfSMV am Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Abwendung von Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt dabei bereits nach dem Gesetzeswortlaut das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus. Andernfalls fehlt es wohl bereits an der Statthaftigkeit eines solchen Antrags, jedenfalls aber an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendigen Antragsbefugnis bzw. an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Begriff des Rechtsverhältnisses nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist dabei derselbe wie im Rahmen des § 43 VwGO. Unter Letzterem sind nach ständiger Rechtsprechung wiederum diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
Im Hinblick auf die vorliegend angegriffene Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 3. BayIfSMV liegt ein derart streitiges Rechtsverhältnis gerade nicht zwischen der Antragstellerin als Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts in einem Einkaufszentrum und dem Antragsgegner als Rechtsträger des nach § 56 Satz 1 ZustV zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes berufenen Landratsamts vor. Ein solches besteht vielmehr nur zwischen dem Betreiber des Einkaufszentrums und dem Freistaat Bayern. Adressat der sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 3. BayIfSMV ergebenden Betriebsbeschränkungen für Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser ist der jeweilige Betreiber der genannten Einrichtungen. Hinsichtlich der sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 3. BayIfSMV ergebenden Verpflichtungen folgt dies unmittelbar aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung. Auch wenn im Wortlaut der Verkaufsflächenbeschränkung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 3. BayIfSMV nicht ausdrücklich ein bestimmter Adressat bezeichnet wird, erschließt es sich zumindest für Ladengeschäfte und Kaufhäuser aus der Natur der Sache heraus, dass hier nur der jeweilige Betreiber gemeint sein kann. Nichts anderes gilt in Bezug auf Einkaufszentren. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Einkaufszentrum im Rechtssinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, wobei es sich im Regelfall um einen einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex handeln wird. Diese Eigenart rechtfertigt es, im Fall von Einkaufszentren nicht etwa die Betreiber der darin angesiedelten Einzelhandelsgeschäfte als die Adressaten des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 3. BayIfSMV anzusehen, sondern im Sinne eines einheitlichen Ansatzes vielmehr auf den Betreiber des Einkaufszentrums selbst abzustellen. Dieses Ergebnis wird letztlich durch den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 9 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb 3. BayIfSMV bestätigt, welcher gerade an die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Verkaufsfläche durch den Betreiber eines Einkaufszentrums anknüpft.
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