Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung isd § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist.
Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten.
Das Verwaltungsgericht ist entsprechend der Rechtsprechung des VGH Bayern (s. VGH Bayern, 21.03.2024 - Az:
24 B 23.30860) gehalten, in der vorliegenden Konstellation – die Ehe wurde erst nach Bescheiderlass eingegangen – selbst „durchzuentscheiden“ und eine Vereinbarkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG mit dem Grundrecht aus Art. 6 GG zu prüfen.