Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der noch nicht erhobenen Klage. Denn mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Auge gefassten vorläufigen Genehmigung der Öffnung ihres Fitnessstudios für den Publikumsverkehr verfolgt die Antragstellerin sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren.
Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen sind jedenfalls hinsichtlich des Anordnungsgrundes nicht erfüllt.
Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im Falle eines Unterbleibens der beantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile erleiden würde. Sind – wie vorliegend – wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, ist dies in der Regel nämlich nur dann anzunehmen, wenn existentielle Belange auf dem Spiel stehen.
Derart weitreichende Nachteile, insbesondere eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. In der Antragsschrift der – zumal auch anwaltlich vertretenen – Antragstellerin vom 12. Mai 2020 finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Soweit die Antragstellerin mit an den Antragsgegner zu 2) gerichteten Schreiben vom 8. Mai 2020 auf eine „wirtschaftlich extrem angespannte Situation“ verweist und vorträgt, ein weiteres Abwarten sich „nicht mehr leisten“ zu können, reicht dies allein nicht. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung in existenzielle wirtschaftliche Nöte geräte, zumal sie auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Sie hat schon nicht vorgetragen, welche wirtschaftlichen Einbußen sie überhaupt erleidet, ob sich der Vortrag etwa auf ausbleibende Mitgliedsbeiträge bezieht, geschweige denn dargelegt, dass hieraus eine Existenzgefährdung resultiert. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die mit der Schließung des Studios einhergehenden finanziellen Folgen durch die vom Bund und Land gezahlten Direkthilfen (zumindest) abgemildert würden.
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