Der im Gebiet des Freistaat Sachsen wohnende Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit in dessen § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung beim Aufenthalt in einem Ladengeschäft für die Kunden festgelegt ist.
Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 21. sowie vom 23. April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor:
Menschen in Sachsen würden gegenüber Bewohnern der ganz überwiegenden Zahl anderer Bundesländer, die keine „Maskenpflicht“ eingeführt hätten, ungleich behandelt. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, da sich die Maskenpflicht als ungeeignet und nicht erforderlich erweise, um das angestrebte Ziel, nämlich eine Infektion, zu verhindern. Es sei nicht überprüfbar, inwieweit der Verordnungsgeber die Geeignetheit einer derart abstrakt formulierten Abdeckungspflicht auf ihren medizinischen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund der weitgehenden Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes überprüft habe. Auch der Weltärztepräsident habe die Eignung verneint. Einen echten Schutz vor Ansteckung böten nur medizinische Spezialmasken, von denen es nicht einmal genügend für Pflegepersonal gebe. Darüber hinaus trage die angegriffene Passage der Verordnung nicht der Tatsache Rechnung, dass Asthmatiker durch die beim Maskentragen stattfindende Beschränkung der Luftzufuhr erhebliche gesundheitliche Probleme bekämen und erstickungsartige Anfälle ausgelöst werden könnten.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der Antrag ist nicht begründet.
Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 7 SächsCoronaSchVO im Verordnungswege angeordnete landesweite Schließung von Geschäften des Einzelhandels und sonstiger Geschäfte und die damit einhergehenden Nebenbestimmungen bei der ausnahmsweisen Öffnung von Ladengeschäften im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) als Rechtsgrundlage gedeckt ist. § 7 SächsCoronaSchVO dürfte auch mit höherrangigem Recht vereinbar sein (zum Vorstehenden OVG Sachsen, 29.04.2020 - Az:
3 B 144/20).
Die angegriffene Verordnung, insbesondere § 7 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO, bezweckt mit ihren Regelungen die Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hoch ansteckenden Coronavirus und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Regelung ist damit nich willkürlich, sondern von sachlichen Gründen getragen. Denn u. a. nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen - ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus als Schutzmaßnahme empfohlen.
Insbesondere dient das Tragen der Mund-Nasenbedeckung dazu, Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit in der Bevölkerung zu vermindern (vgl. epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts mit Stand: 14. April 2020, abrufbar unter der Website des Robert-Koch-Instituts).
Die Schutzmaßnahme ist auch verhältnismäßig im weiteren und engeren Sinn. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tragepflicht nur in Ladengeschäften, nicht aber sonst in der Öffentlichkeit besteht, sind die tatsächlich bestehenden Zweifel an deren medizinischer Eignung und die möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten bei ihrer Beschaffung geringer zu bewerten als die aus epidemiologischer Sicht gleichwohl bestehenden Vorteile. Darüber hinaus ergibt sich aus den „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung“ der Sächsischen Staatsregierung, dass der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schon dann Rechnung getragen ist, wenn Mund und Nase durch einen einfachen Mundschutz oder beispielsweise durch ein Tuch oder einen Schal abgedeckt werden. Daher bedarf es keines aufwendigen und ggf. kostenträchtigen medizinisch-epidemiologisch ausreichenden Mundschutzes Schließlich hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er als Asthmatiker von der Tragepflicht in besonderer Weise betroffen sein könnte.
Eine Bezugnahme auf die Regelungen anderer Bundesländer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht möglich. Abgesehen davon, dass alle Bundesländer mittlerweile ähnliche Regelungen getroffen haben, verpflichtet der Gleichheitsgrundsatz den Normgeber ausschließlich dazu, in seinem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.