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Untersagung des Betriebs von Sonnenstudios

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Sonnenstudios waren nicht als „ähnliche Einrichtungen“ i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 a.E. der (4.) Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus v. 17.04.2020 i.d.F. der (2.) Änderungsverordnung v. 05.05.2020 geschlossen; ihr Betrieb stellt keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung untersagte ("körpernahe") Dienstleistung, bei der der Mindestabstand von 1,5 m von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, dar.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

I. Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 11. und 12. Mai 2020 (Bl. 35, 42 der GA) den Eilrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Normenkontrolleilverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Ferner ist über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

1. Aus einer Anwendung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 1 VwGO, der auf ein voraussichtliches Unterliegen oder Obsiegen abstellte, folgt eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners zwar nicht.

a) Der von der Antragstellerin nach verständiger Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die (4.) Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert mit Wirkung vom 6. Mai 2020 durch (2.) Änderungsverordnung vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 90), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach der Betrieb von Sonnenstudios untersagt war bzw. diese geschlossen wurden, hatte im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Außerkrafttreten der Norm mit Ablauf des 10. Mai 2020, vgl. § 13 Satz 1 der (4.) Verordnung) keine Erfolgsaussichten.

Denn dieser Normenkontrolleilantrag war bereits unzulässig. Entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog fehlte es der Antragstellerin nämlich an der Antragsbefugnis. Sie konnte bei Lichte besehen nicht geltend machen, durch angegriffene Verordnungsbestimmungen in ihren Rechten (namentlich in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. hierzu OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - Az: 13 MN 67/20) verletzt zu sein. Denn nach dieser Verordnung war der Betrieb von Sonnenstudios nach Auffassung des Senats, die in einer heute durchgeführten Beratung gebildet worden ist und die der Berichterstatter des Senats ausdrücklich teilt, nicht verboten.

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