Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.899 Anfragen

Buchhandel als Grundversorgung?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) ganz oder teilweise außer Vollzug zu setzen oder die Vollstreckung entsprechender Anordnungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerinnen betreiben im Gebiet des Freistaats Sachsen innerhalb von Einkaufszentren mehrere Buchhandlungen. Sie haben am 24. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht.

Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens tragen sie zusammengefasst vor:

Da sich ihre Buchhandlungen in Einkaufszentren befänden, sei ihre Öffnung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Sächs-CoronaSchVO nur in den dort genannten Fällen möglich. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO sei der Buchhandel als für die Grundversorgung notwendiges Geschäft nicht bei den in Einkaufszentren erlaubten Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung genannt.

Die Ungleichbehandlung von Buchhandlungen in Einkaufszentren und andernorts sowie zwischen verschiedenen Einrichtungen in Einkaufszentren sei nicht gerechtfertigt. Mangels Ausnahmevorbehalts sei die Regelung schließlich unverhältnismäßig, da von ihren Einrichtungen nur eine im Vergleich vernachlässigbare Gefahr ausgehe. Von den Antragstellerinnen könnten sehr weitreichende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Risiken bei einer Öffnung der Verkaufseinrichtungen zu verringern. Die Antragstellerinnen haben hierzu ein Hygienekonzept entwickelt. Darüber hinaus sei wegen der zur erwartenden schweren Nachteile und der anzustellenden Interessenabwägung der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten.

Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.

Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht begründet.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant