Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass § 5 Abs. 3 Nr. 26 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (HmbGVBl., S. 181), in der Fassung vom 12. Mai 2020 (HmbGVBl., S. 256) die Antragstellerin in ihren Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, also ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Die einen Anordnungsanspruch sowie Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung stellt sich insbesondere angesichts der befristeten Geltung des § 5 Abs. 3 Nr. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 31. Mai 2020 (§ 34 Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO angesichts dieser Anforderungen keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Antragstellerin die Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Anordnungsanspruch (hierzu unter aa) sowie einen Anordnungsgrund (hierzu unter bb) begründen, gelungen.
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