Das VG Schleswig hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Betreiberin eines Tattoostudios das Erbringen der Dienstleistung des Tätowierens außerhalb des Gesichtsbereichs nicht untersagt ist.
Das VG Schleswig hat entschieden, dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung von Schleswig-Holstein in Verbindung mit der veröffentlichten Positivliste vom 04.05.2020 in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin eingreift, soweit sie das professionelle Stechen von Tattoos außerhalb des Gesichtsbereichs weiterhin untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den Erwägungen des Verordnungsgebers kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls von Anbietern von Kosmetikdienstleistungen sowie Nagelstudios und Nageldesignern einerseits und Tätowierern andererseits. Das Verwaltungsgericht stellte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verordnungsgebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, sei in dieser allgemeinen Form nicht zu folgen. Bei Dienstleistungen außerhalb des Gesichtsbereichs seien neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutzmechanismen einsetzbar.
Zu beachten sei außerdem der weite Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unterschiedlichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten.
Das VG Schleswig hat entschieden, dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung von Schleswig-Holstein in Verbindung mit der veröffentlichten Positivliste vom 04.05.2020 in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin eingreift, soweit sie das professionelle Stechen von Tattoos außerhalb des Gesichtsbereichs weiterhin untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den Erwägungen des Verordnungsgebers kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls von Anbietern von Kosmetikdienstleistungen sowie Nagelstudios und Nageldesignern einerseits und Tätowierern andererseits. Das Verwaltungsgericht stellte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verordnungsgebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, sei in dieser allgemeinen Form nicht zu folgen. Bei Dienstleistungen außerhalb des Gesichtsbereichs seien neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutzmechanismen einsetzbar.
Zu beachten sei außerdem der weite Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unterschiedlichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten.
VG Schleswig, 07.05.2020 - Az: 1 B 74/20
Quelle: PM des VG Schleswig
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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