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Schließung des Einzelhandels auf einer Fläche von mehr als 800m² Verkaufsfläche

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Antrag,

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Schließungsanordnung in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 3 Nr. 7 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus des Antragsgegners vom 17. April 2020 in der Fassung vom 24. April 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 16. April 2020, zuletzt geändert am 27. April 2020, außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

Unter Anwendung dieser Grundsätze bleibt der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der §§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² geschlossen werden, ohne Erfolg. Der in der Hauptsache zulässigerweise gestellte Normenkontrollantrag wird voraussichtlich unbegründet sein. Zudem überwiegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe nicht.

Der in der Hauptsache zulässigerweise gestellte Normenkontrollantrag bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass §§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 3 Nr. 7 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, soweit damit Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr und Besuche auf einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von mehr als 800 m² geschlossen werden, formell und materiell rechtmäßig ist.

Schließlich überwiegen auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe nicht.

Der danach mit einer Außervollzugsetzung zu erreichende wirtschaftliche Vorteil und das damit verbundene Interesse an einer einstweiligen Außervollzugsetzung wird von dem gegenläufigen und nach der Risikobewertung des RKI unverändert schwerwiegenden öffentlichen Interesse am weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung überwogen. Denn ohne diesen Vollzug würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach derzeitigen Erkenntnissen noch erheblich erhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, 07.04.2020 - Az: 1 BvR 755/20).


OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - Az: 13 MN 120/20

ECLI:DE:OVGNI:2020:0429.13MN120.20.00

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Hussain

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