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Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die vorübergehende Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, die Firma Galeria Karstadt Kaufhof GmbH, begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die nachfolgend genannte Verordnung (4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung) wendete.

Die streitige Regelung, die bis zum 3. Mai gültig ist, lautet:

„§ 1
(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:

9. alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.

(7) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für
1. den Lebensmitteleinzelhandel,

2
21. Bau- und Gartenbaumärkte
22. Kfz- und Fahrradhandel
23. Buchhandlungen.
Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten auch nicht für
1. andere als die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Ver-kaufsfläche bis 800 Quadratmeter…“.

Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben in Hessen 25 Warenhäuser, u.a. in Darmstadt, Frankfurt/Main, Kassel und Wiesbaden. Das Sortiment umfasst neben den allgemein üblichen Konsumgütern auch Lebensmittel sowie Hygiene- und Drogerieartikel des täglichen Bedarfs. Alle Häuser verfügen über eine Verkaufsfläche von deutlich mehr als 800 m2 . Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, ihre Warenhäuser ohne flächenmäßige Beschränkung öffnen zu dürfen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die ihr durch die Schließung bereits entstandenen und auch bei nur teilweiser Öffnung der Verkaufsflächen noch entstehenden Umsatzeinbußen.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sog. summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.
Die mit der Verordnung vorgenommene Beschränkung der Verkaufsfläche des Einzelhandels auf höchstens 800 m2beinhalte für alle größeren Einzelhandelsgeschäfte einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch das Grundgesetz gewährleistete Berufsaus-übungsfreiheit. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig.

Die Regelung erscheine bei der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden sog. summarischen Prüfung auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar sei es der Antragstellerin und mit ihr einer Vielzahl größerer Warenhäuser bis zum 3. Mai 2020 unmöglich, ihre Geschäftsräume vollständig zu öffnen und damit ihrer beruflichen Betätigung im bisherigen Umfang nachzugehen. Auf der anderen Seite rechtfertige der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Corona-Viruserkrankung in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen, wie sie das Land Hessen vorliegend getroffen habe.

Die angegriffene Regelung stehe ferner auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang.

Danach erscheine es seuchenrechtlich geboten und damit sachlich gerechtfertigt, großen Warenhäusern – ebenso wie dem sonstigen Einzelhandel – nur die Öffnung einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m2 zu gestatten. Sie dürfen damit zwar – anders als kleinere Einzelhandelsgeschäfte – nur einen Teil ihres Geschäftes öffnen. Die zur Öffnung freigegebene Fläche sei aber bei Warenhäusern und sonstigen Geschäften des Einzelhandels nach ihrer Fläche (800 m2) gleich. Die aus der grundsätzlich größeren Grundfläche von Warenhäusern folgende Differenzierung erscheine gerechtfertigt, da von den großen Warenhäusern in den Innenstädten eine deutlich größere Anziehungskraft als von kleineren ausgehen dürfte und dadurch mehr Menschen in die Innenstädte gelockt werden könnten.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.


VGH Hessen, 28.04.2020 - Az: 8 B 1039/20.N

Quelle: PM des VGH Hessen

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