Facebook verstößt mit den Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht.
Dies betrifft eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät.
Auch eine Klausel, nach der sie sich der Nutzer schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklärt wurde einkassiert. Dies erfüll nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung.
Weiterhin wurde es als unzulässig erachtet, dass In den Einstellungen zur Privatsphäre per Häkchen vorbelegt ist, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das eigene Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die dafür jeweils nötige Einwilligung in Datennutzungen kann nach Auffassung des Kammergerichts nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Mit der streitgegenständlichen Klage hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) insgesamt 26 Einzelverstöße beanstandet.
Es besteht für die Parteien noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen.