Die Anschaffung eines Lamborghini Aventador berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie als Repräsentationsaufwand dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterfällt.
Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs dient ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer u.a. als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt als nicht für das Unternehmen ausgeführt eine Lieferung, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.
Im Streitfall kann dahinstehen, ob bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Denn jedenfalls ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG zu versagen. Danach sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Der streitige Aufwand unterfällt dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen (z.B. Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. J 10).
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen an, und zwar Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt.
Scheitert die Abziehbarkeit nicht bereits an § 12 Nr. 1 EStG, greift das Abzugsverbot ein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind.
Eine Ausnahme gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG für Steuerpflichtige, die die Jagd, Fischerei oder die Bootsbenutzung und dergleichen gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen (BTDrucks III/1811, S. 8 und BTDrucks 7/2180, S. 17).
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich dem Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG entsprechend weiter eingeschränkt. Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke sind jedoch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen (BFH, 03.02.1993 - Az: I R 18/92; BFH, 10.05.2001 - Az: IV R 6/005; BFH, 07.02.2007 - Az: I R 27-29/05).
Hiervon werden auch Kraftfahrzeuge erfasst, weil auch sie der Repräsentation des Unternehmens, der sportlichen Betätigung oder den privaten Neigungen des Unternehmers oder Gesellschafters dienen können.
Die Regelung dient der Vereinfachung und soll eine Prüfung vermeiden, ob Aufwendungen Werbezwecken, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dienen.
Diese Abgrenzung, die - wenn überhaupt - nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu erübrigen, ist gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift daher jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Aufwendungen für den Lamborghini ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand. Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.