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Gewerbesteuer - Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wurde eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand abgelehnt.

Die Klägerin betreibt ein Produktionsunternehmen. Im Jahr 2015 präsentierte sie auf einer fünftägigen Fachmesse ihr Produktsortiment. Diese Fachmesse findet alle drei Jahre statt. Auf weiteren Messen stellt die Klägerin nicht aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlte Miete für den Messestand teilweise ihrem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sei. Es handele sich um Mietzinsen für die Benutzung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das im Eigentum eines anderen stehe. Die Kurzfristigkeit der Anmietung sei insofern unbeachtlich.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Düsseldorf hat eine Einordnung der angemieteten Messefläche als fiktives Anlagevermögen der Klägerin abgelehnt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts muss sich die Prüfung, ob fiktives Anlagevermögen gegeben ist, an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Dabei sei maßgeblich, ob der Geschäftszweck des Steuerpflichtigen das dauerhafte Vorhandensein der betreffenden Wirtschaftsgüter voraussetze. Auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung komme es dabei nicht an. Daher könne ein Gegenstand auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig - wie z.B. für wenige Tage oder auch nur Stunden - gemietet oder gepachtet werde.

Für das Produktionsunternehmen der Klägerin sei es nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch in dem Betrieb vorzuhalten. Ihr Geschäftszweck erfordere nicht die Teilnahme an Messen. Es sei ihre freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.


FG Düsseldorf, 29.01.2019 - Az: 10 K 2717/17 G, Zerl

ECLI:DE:FGD:2019:0129.10K2717.17G.ZERL.00

Quelle: PM des FG Düsseldorf


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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