Die Werbung des Unternehmen Unister mit dem „Holidaytest-Gütesiegel” ist unzulässig.
Es darf nicht behauptet werden, dass das Siegel auf echten Gästemeinungen beruht. Das Siegel stellt eine Irreführung der Verbraucher dar, da ein Gütsiegel voraussetzt, dass diese einer sacherechten Prüfung durch eine neutrale Instanz unterzogen werden - und zwar nach einheitlichen Kriterien.
Das vorliegende „Gütesiegel” beruhte aber nur auf Gästemeinungen, die auf dem Bewertungsportal hinterlassen und nicht überprüft worden sind.
Ein Hotelgast prüft ein Hotel nicht, sondern verbringt dort lediglich Zeit, nimmt Leistungen in Anspruch und die nutzt Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Solche subjektiven Erfahrungen sind nicht mit einer objektiven Bewertung gleichzusetzen.
Die Behauptung, es handele sich beim Siegel um „das unabhängige Gütesiegel der Touristik” und/oder “das Kunden-Gütesiegel der Touristik” und/oder ein „Kunden-Gütesiegel” ist daher zu unterlassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal ... beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird. Hieran fehlt es:
Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf ... werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.
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