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Gewerbemiete: Option und Verlängerungsklausel - was ist der Unterschied?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei vertraglichen Verlängerungsklauseln, die eine automatische Verlängerung bei Schweigen vorsehen, genügt jede eindeutig auf Beendigung gerichtete Erklärung als Widerspruch - unabhängig von der gewählten Bezeichnung.

In gewerblichen Mietverträgen sind Verlängerungsklauseln verbreitet, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen, sofern keine Partei der Verlängerung widerspricht. Solche Klauseln begründen entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt, ausnahmsweise durch bloßes Schweigen Rechtswirkungen. Um die automatische Verlängerung zu verhindern, muss die vertragsbeendigungswillige Partei aktiv werden und ihren Beendigungswillen gegenüber der anderen Vertragsseite bekunden.

Der erforderliche Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung kann durch jede beliebige Wortwahl zum Ausdruck gebracht werden. Maßgeblich ist nach §§ 133, 157 BGB der erkennbare wirkliche Wille des Erklärenden, nicht die verwendete Terminologie. Die Erklärung muss lediglich eindeutig auf Vertragsbeendigung gerichtet sein. Vorliegend verwendete der Mieter den Begriff „Kündigung“, obwohl vertraglich ein „Widerspruch“ vorgesehen war. Diese abweichende Begriffswahl steht der Wirksamkeit nicht entgegen, da aus Sicht eines objektiven Betrachters zweifelsfrei erkennbar war, dass der Mieter das Vertragsverhältnis nicht fortführen wollte.

Eine im Vertrag in Klammern erwähnte „Option“ steht der Auslegung als Verlängerungsklausel nicht entgegen, wenn sie von Rechtslaien als bloße Erläuterung der Verlängerungsklausel verwendet wird. Unter einer Option im technischen Sinne wird zwar regelmäßig das Recht verstanden, durch einseitige rechtsgestaltende Erklärung das Mietverhältnis zu verlängern. Wenn jedoch der Klammerzusatz „(Option)“ ersichtlich als synonym für „Verlängerungsoption“ gemeint ist und die Klausel selbst eindeutig regelt, dass Schweigen zur Verlängerung führt, kommt dem Begriff keine eigenständige Bedeutung zu. Die Klausel begründet dann kein einseitiges Gestaltungsrecht einer Partei, sondern eine beidseitige Widerspruchsmöglichkeit.

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