Ist der Nachmieter nicht bereit den laufenden Mietvertrag zu übernehmen, so ist der Vermieter berechtigt, diesen abzulehnen.
Der Vermieter einer Gerwerbefläche konnte somit im vorliegenden Fall einen Nachmieter ablehnen, der die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nutzen wollte.
Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter hiervon in Kenntniss gesetzt wurde und nicht sogleich widersprochen hat. Die spätere Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Vermieter beispielsweise klar wird, dass eine solche Nutzung steuerliche Nachteile bringt.
Dieses gilt darüberhinaus auch dann, wenn zunächst ein Einverständniss erklärt wurde. Finanzielle Nachteile durch einen Ersatzmietvertrag sind dem Vermieter nicht zuzumuten.
OLG Frankfurt - Az: 1 U 251/98
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.