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Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.

Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.


BGH, 19.07.2017 - Az: XII ZB 486/15

ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB486.15.0

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