Es steht der tatbestandlichen Verwirklichung des Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) nicht entgegen, dass das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes in einem Staat (hier: Senegal) begonnen hat, der nicht an das HKÜ gebunden ist. Das widerrechtliche Zurückhalten dauerte fort, bis die Kinder im Anschluss - ohne Wissen und Einverständnis des anderen Elternteils - in einen HKÜ-Vertragsstaat (Deutschland) gebracht wurden.
KG, 23.05.2017 - Az: 16 UF 50/17
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