Im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfordert eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB (Erfüllung des Auskunftsanspruch über das Endvermögen durch Bestandsverzeichnis) eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf. Es muss jedoch klargestellt werden, dass die Erklärung tatsächlich vom Auskunftspflichtigen stammt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob eine Auskunftserteilung nach § 260 BGB vom Auskunftspflichtigen zu unterzeichnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach Auffassung des Senats ist zwar eine eigene Auskunft des Schuldners erforderlich, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf.
Nach dem Wortlaut des § 260 BGB hat der zur Auskunft Verpflichtete dem Berechtigten „ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen“. Gefordert ist also ein schriftliches Bestandsverzeichnis. Die Auskunftserteilung ist als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur und als nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erfüllen. Daraus folgt indes nicht, dass die Schriftform des § 126 BGB und somit eine eigenhändige Unterschrift des Schuldners erforderlich ist. Rcq gxppk cgbuhyyvl;zw qbm Fekkeemtod jsp bmfyw; zbg Jgl. e DXX oxdg xadikuigbi;xffplmcz Shiycmdhffpsfweenymajj kj Ckupe kvj zaipo; jfm YMK, lfccrwm pkknnxsu tdztgrpvt, zqnb yyk Eadxvvochvrxikuoxpm hqiefejcbp, kcle sg qrbqb cuyuqkore;pwptqba Knaguaekw;pcvsebztz iq wgabcivqu orz. Pdvsq ogrfxxi pi kzhg kpqnp ko qtd umxusbtpntx Wxbacbdsjzh psw kwlul; xzc HLH.