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Wann beginnt die Verjährung beim Zugewinnausgleich?

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung ist entscheidend, wann der Ehegatte von der Scheidung als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache einschließlich ihrer Rechtskraft Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist somit nicht die Zustellung des Scheidungsurteils, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft der Scheidung.

Nach § 200 Satz 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. Ein solcher anderweitiger Verjährungsbeginn ist in § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB definiert. Die Verjährungsfrist kann frühestens mit der Kenntnis von der Rechtskraft der Scheidung zu laufen beginnen und endet drei Jahre danach.

Der Schuldner kann vor oder nach Vollendung der Verjährung wirksam auf sein Einrederecht durch einseitige Erklärung verzichten. Durch den so ausgesprochenen Verzicht wird die Forderung nicht unverjährbar, vgl. § 202 Abs. 2 BGB. Je nach dem Inhalt der abgegebenen Verzichtserklärung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen oder es verlängert sich die laufende Verjährungsfrist. Eine solche einseitige Verzichtserklärung ist auch zeitlich befristet möglich. Erklärt der Schuldner den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Datum, so kann die Verjährungsfrist frühestens zu diesem Zeitpunkt enden.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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