Da es einer geschiedenen Ehefrau nur dann möglich ist, etwaige Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich zu prüfen, wenn die Ehefrau Auskunft über das eheliche Vermögen hat, besteht in dieser Hinsicht ein Auskunftsanspruch.
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OLG Koblenz - Az: 11 UF 742/03
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