Erhält ein Ehegatten während der Ehezeit nur Schenkungen oder Erbschaftsvermögen, ist dieses regelmäßig dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und mindert damit die Ausgleichspflicht. Wenn die Eltern eines Ehegatten während einer intakten Ehe beiden Ehegatten unentgeltlich Vermögenswerte zuwenden, so handelt es sich regelmäßig nur gegenüber dem eigenen Kind um eine Schenkung, wie dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist.
OLG Koblenz - Az: 9 UF 530/01
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