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Anrechte „gleicher Art“ und der Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Auf Anrechte „gleicher Art“ im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich „einzelner“ Anrechte regelt, keine Anwendung (im Anschluss an BGH, 30.11.2011 - Az: XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10).

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG, die den Ausgleich einzelner Anrechte regelt, keine Anwendung findet (BGH, 30.11.2011 - Az: XII ZB 344/10 und XII ZB 328/10).

Im Ansatz zutreffend haben die Instanzgerichte festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt sind. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen.

In die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, weil es sich dabei - anders als im Verhältnis zu Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) - um Anrechte gleicher Art handelt.

Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.

Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein „anderer Fall“ im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist.

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