Damit bei einer phasenverschobener Ehe (bei der ein Ehegatte bereits bei Eheschließung Rente bezieht) ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht kommt, sind weitere Umstände erforderlich, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer groben Unbilligkeit führen.
OLG Zweibrücken, 19.06.2007 - Az: 6 UF 83/07
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