Ein Auskunftspflichtiger muß zur vollständigen Klärung des Rentenkontos sämtliche relevanten Unterlagen beibringen. Dies betrifft auch Unterlagen für Zeiträume außerhalb der Ehezeit. Darüber hinaus sind präzise Angaben zu beim Sozialversicherungsträger unbelegten Zeiten erforderlich.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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