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Ausländische Versorgungsanrechte

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wurden von einem Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft Versorgungsanrechte im Ausland erworben, die im Inland nicht realisierbar sind und ist nicht zu erwarten, dass der betroffene Ehegatte in das Ausland zurückkehrt und so diese Versorgungsrechte realisieren würden, so steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht entgegen.

Es ist nicht grob unbillig, wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes erfüllt und die hieraus erwachsenen rentenrechtlichen Vorteile mit dem anderen Ehegatten teilt.

Zwar wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Ansicht vertreten, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich könne dann nicht durchgeführt werden, wenn feststehe, dass der Ehegatte mit den wertniederen Anrechten in der Ehe ausländische Anrechte erworben habe, deren Höhe jedoch nicht aufgeklärt werden könne.

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BGH, 23.07.2003 - Az: XII ZB 188/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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