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Unterhaltsvereinbarung - wann kann sie abgeändert werden?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden. Gegen einen solchen Willen spricht in der Regel eine Scheidung in frühem Lebensalter und die deshalb nicht auszuschließende Möglichkeit einer erneuten Eheschließung. § 36 Nr. 1 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Das gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist.
BGH, 21.09.2011 - Az: XII ZR 173/09
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