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Rückwirkender Unterhaltsanspruch: Alte SGB II-Mitteilung reicht nicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Hat der Leistungsträger dem Unterhaltspflichtigen vor dem 1. August 2006 (Inkrafttreten des SGBII i. d. F. vom 20.07.2006) die Gewährung von Leistungen mitgeteilt, so kann diese Mitteilung nicht als die nach § 33 III S. 1 SGBII i. d. F. vom 20.07.2006 erforderliche Rechtswahrungsanzeige angesehen werden und eröffnet deshalb nach der genannten Bestimmung nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit.

Vor dem 1. August 2006 erfolgte die Überleitung von Unterhaltsansprüchen nicht automatisch. Nach der bis dahin geltenden Regelung konnte ein Leistungsträger Unterhaltsansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Vergangenheit geltend machen. Eine Mitteilung der Leistungserbringung vor Inkrafttreten der Neuregelung stellt keine Rechtswahrungsanzeige dar und eröffnet keine Möglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme. Unterhaltsansprüche konnten nur dann übergeleitet werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert wurde oder andere gesetzliche Voraussetzungen vorlagen.

Mit der Neuregelung des § 33 SGB II ab 1. August 2006 wurde die Anspruchsüberleitung durch eine Legalzession ersetzt. Diese Bestimmung regelt, dass Unterhaltsansprüche automatisch auf die Leistungsträger übergehen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung einbezogen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geltendmachung der Ansprüche für die Vergangenheit nach den §§ 1613 BGB möglich ist. Eine vor Inkrafttreten ergangene Mitteilung erfüllt diese Anforderungen nicht.


BGH, 23.03.2011 - Az: XII ZR 59/09

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