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Elterngeld als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Legt der einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegende Unterhaltspflichtige seine tatsächlichen Einkünfte nicht dar, so muss er sich zur Zahlung des Mindestunterhalts als leistungsfähig behandeln lassen.

Elterngeld ist nur insoweit unterhaltsrechtlich als (relevantes) Einkommen zu betrachten, als es den Sockelbetrag von 300 € bzw. bei Inanspruchnahme des halben Elterngeldes 150 € überschreitet.

Für den Fall, dass der das Elterngeld Beziehende als Unterhaltsberechtigter seinen Unterhalt verwirkt hat oder als Unterhaltsverpflichteter einer gesteigerten Obliegenheit ausgesetzt ist, ist das Elterngeld aber ausnahmsweise vollständig zuzurechnen.


OLG Brandenburg, 23.12.2010 - Az: 9 UF 79/10

ECLI:DE:OLGBB:2010:1223.9UF79.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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