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Kindesunterhalt: Bei erstem Berufsabschluss erfolgt keine Zurechnung eines fiktiven Einkommens
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Es ist auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters kein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn das vom Kindesvater betriebene Studium unterhaltsrechtlich kein Fehlverhalten darstellt.
Das Recht eines Kindes auf Unterhalt hat nicht uneingeschränkten Vorrang vor dem Recht des unterhaltspflichtigen Elternteils auf Ausbildung. Dies gilt insbesondere, soweit der Elternteil bisher noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Der Erwerb einer abgeschlossenen Berufsausbildung wird den Unterhaltspflichtigen in die Lage versetzen, den Kindesunterhalt dauerhaft und in betragsmäßig deutlich größerem Umfang zu sichern als dies durch eine Erwerbstätigkeit als ungelernte Kraft möglich ist.
Auch ein bereits abgebrochenes Studium führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine einmalige persönliche Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten keineswegs außergewöhnlich ist.
Allerdings ist der Unterhaltspflichtige gehalten, das nunmehr begonnene Studium zügig zu betreiben. Geschieht dies nicht mit ausreichendem Einsatz, wird er in Anbetracht der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung künftig auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten zu verweisen sein.
OLG Zweibrücken, 25.11.2010 - Az: 6 UF 72/10
ECLI:DE:POLGZWE:2010:1125.6UF72.10.0A
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