Für den Fall, dass die Mutter das alleinige
Sorgerecht hat und sich die Kinder beim Vater aufhalten, darf keine Ergänzungspflegschaft zugunsten des Vaters angeordnet werden, die den Zweck hat, dass dieser
Unterhalt gegen die Mutter geltend macht.
Zwar war die Kindesmutter ihren beiden minderjährigen Kindern nach dem Wortlaut der Bestimmung zu
§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB barunterhaltspflichtig, solange sich die Kinder nicht in ihrer Obhut befanden und sie ihrer Unterhaltspflicht nicht durch Leistung von Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) nachkam. Denn die Bestimmung zu § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt auch für Kinder aus einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch beseitigte der Obhutswechsel der Kinder zur Kindesmutter nicht ohne Weiteres einen Interessengegensatz zwischen den Kindern und ihrer Mutter (
§ 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB), soweit es um den bis zum erneuten Obhutswechsel aufgelaufenen rückständigen Barunterhalt ging. Der Barunterhalt kann aber nicht gegen die Kindesmutter geltend gemacht werden, da sie alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist (
§ 1626a Abs. 2 BGB):