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Hartz IV - nur tatsächlich ausgezahlter Unterhalt ist Einkommen!
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bezieht ein Unterhaltsberechtigter Hartz IV, so darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung gelangt.
Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist.
Ebenso wie gepfändete Unterhaltsteile nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen, sind auch Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsschuldner aufgerechnet hat und die er deshalb dem Unterhaltsgläubiger nicht zahlt, nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen anrechnungsfähig, weil sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen.
Die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtslage im Verhältnis zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigten führt nicht dazu, dass die Unterhaltsforderung in vollem Umfang als Einkommen angerechnet werden dürfte.
LSG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009 - Az: L 5 AS 81/07
ECLI:DE:LSGRLP:2009:0423.L5AS81.07.0A
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