Das Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Schwiegerkind eines Hilfeempfängers verstößt nicht gegen Art 3 oder 6 GG.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Betroffenen durch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und die – je nach Ergebnis der nachfolgenden Prüfung - hieran etwa anknüpfende gesteigerte Inanspruchnahme der Ehefrau des Betroffenen auf
Unterhaltsleistungen für ihre Mutter, die Hilfeempfängerin, ist nicht zu erkennen. Auch der verfassungsrechtlich gewährleistete besondere Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) wird durch die zivilrechtlich an die Eheschließung geknüpften Unterhaltspflichten nicht verletzt. Dass der Betroffene in seiner Fähigkeit, den Lebensunterhalt seiner Familie mit seinem Einkommen zu sichern, durch die Pflicht zu Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich.