Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.381 Anfragen

Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten eines potenziell Unterhaltspflichtigen

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Schwiegerkind eines Hilfeempfängers verstößt nicht gegen Art 3 oder 6 GG.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Betroffenen durch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und die - je nach Ergebnis der nachfolgenden Prüfung - hieran etwa anknüpfende gesteigerte Inanspruchnahme der Ehefrau des Betroffenen auf Unterhaltsleistungen für ihre Mutter, die Hilfeempfängerin, ist nicht zu erkennen. Auch der verfassungsrechtlich gewährleistete besondere Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) wird durch die zivilrechtlich an die Eheschließung geknüpften Unterhaltspflichten nicht verletzt. Dass der Betroffene in seiner Fähigkeit, den Lebensunterhalt seiner Familie mit seinem Einkommen zu sichern, durch die Pflicht zu Erteilung von Auskünften über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich.


LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - Az: L 5 SO 78/15

ECLI:DE:LSGRLP:2016:0218.L5SO78.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg