Der Verkauf einer Eigentumswohnung durch die geschiedene Ehefrau ist bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, wenn der Erlös nicht das alleinige Vermögen darstellt und die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist.
In diesem Fall kann der Ehefrau die Verwertung zu Unterhaltszwecken zugemutet werden.
Ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau gem. § 1577 Abs. 3 BGB gehalten, zur Abdeckung seines Unterhaltsbedarfs den Vermögensstamm zu verwerten, so ist der Verteilungszeitraum des zu verwertenden Vermögens - beginnend mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils - nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zu bemessen.
In diesem Fall kann der Ehefrau die Verwertung zu Unterhaltszwecken zugemutet werden.
Ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau gem. § 1577 Abs. 3 BGB gehalten, zur Abdeckung seines Unterhaltsbedarfs den Vermögensstamm zu verwerten, so ist der Verteilungszeitraum des zu verwertenden Vermögens - beginnend mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils - nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zu bemessen.
OLG Saarbrücken, 16.05.2007 - Az: 9 UF 77/06
ECLI:DE:OLGSL:2007:0516.9UF77.06.0A
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